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   FG Hamburg, 16.03.2004 - IV 23/04   

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https://dejure.org/2004,31750
FG Hamburg, 16.03.2004 - IV 23/04 (https://dejure.org/2004,31750)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2004 - IV 23/04 (https://dejure.org/2004,31750)
FG Hamburg, Entscheidung vom 16. März 2004 - IV 23/04 (https://dejure.org/2004,31750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ausfuhrerstattung: Verdacht einer Unregelmäßigkeit zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 01.08.2005 - VII B 97/04

    Unregelmäßigkeiten im Ausfuhrerstattungsverfahren; Maßnahmenbescheid

    Das FG gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 7. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2003 auf, wobei es zur Begründung auf den Beschluss in ZfZ 2004, 239 und seinen kurz zuvor erlassenen Beschluss vom 16. März 2004 IV 23/04 (ZfZ 2004, 387) verwies, mit dem es die AdV auch des nunmehr befristeten Maßnahmenbescheids gewährt hatte.

    Die im Einzelnen festgestellten Tatsachen hat das FG in seinen Beschlüssen in ZfZ 2004, 239 und in ZfZ 2004, 387 aufgeführt und hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass eine erste amtliche Feststellung der zuständigen Verwaltungsbehörde --hier des HZA-- i.S. des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b VO Nr. 1469/95 und des Art. 1 Abs. 2 VO Nr. 745/96 bestehe, in der das HZA in nicht zu beanstandender Weise anhand konkreter Tatsachen auf das Vorliegen einer von der Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Unregelmäßigkeit (Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 745/96) geschlossen habe.

    Das FG hätte nach seinem AdV-Beschluss in ZfZ 2004, 387, mit dem es fehlende Erwägungen zur Risikoprüfung bemängelt hatte, dem HZA jedenfalls Gelegenheit geben müssen, diese Erwägungen gemäß § 102 Satz 2 FGO zu ergänzen.

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 1/09

    Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch Verlängerung einer

    Das FG gab der Klage statt und hob den Bescheid vom 7. Januar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung und des Änderungsbescheids vom 23. Dezember 2003 auf, wobei es zur Begründung auf den Beschluss in ZfZ 2004, 239 und seinen kurz zuvor erlassenen Beschluss vom 16. März 2004 IV 23/04 (ZfZ 2004, 387) verwies, mit dem es die Aussetzung der Vollziehung auch des nunmehr befristeten Maßnahmenbescheids gewährt hatte.
  • FG Hamburg, 26.11.2008 - 4 K 32/06

    Prozessrecht - FGO: Anwendbarkeit des § 68 FGO

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 32/06, IV 226/03, IV 227/03 und IV 23/04 sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes Bezug genommen.
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